Der Weg über die in Art. 7 Abs. 2 und 3 rStrR vorgesehene öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung steht der Gemeinde somit nicht offen, so dass offen bleiben kann, ob mit einer solchen Lösung die Schwelle zur materiellen (sprich entschädigungspflichtigen) Enteignung überschritten wäre, wie dies die Beschwerdeführerin bestreitet und die Vorinstanz bejaht. Bei der nach kantonalem Recht für die zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit vorbehaltenen formellen Enteignung ist zweifellos eine volle Entschädigung geschuldet (statt vieler: vgl. Vallender/Hettich, St. Galler Kommentar, N 57 zu Art. 26 BV).