Da die Gemeinde sich die Verfügungsmacht über das private Strassengrundstück auf dem formellen Enteignungsweg verschaffen kann, gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin aber auch der Vorinstanz zur materiellen Enteignung und deren Entschädigungsfolgen an der Sache vorbei. Der Weg über die in Art. 7 Abs. 2 und 3 rStrR vorgesehene öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung steht der Gemeinde somit nicht offen, so dass offen bleiben kann, ob mit einer solchen Lösung die Schwelle zur materiellen (sprich entschädigungspflichtigen) Enteignung überschritten wäre, wie dies die Beschwerdeführerin bestreitet und die Vorinstanz bejaht.