781 ZGB als nicht notwendig und nicht angemessen bezeichnet, kann ihr nämlich auch darin nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei fehlender Zustimmung alternativ nur die Errichtung einer Dienstbarkeit in Frage kommen kann, wobei neben dem freihändigen Erwerb oder durch Landumlegung als ultima ratio der Gemeinde nach Art. 44 Abs. 1 StrG zum Erwerb dieses dinglichen Rechts auch der Enteignungsweg offen steht (dasselbe ergibt sich auch aus Art. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Enteignungsgesetz, bGS 711.1).