Weil die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch nach kantonalem Recht (Art. 2 Abs. 2 StrG) sowie verfassungskonform entweder die Zustimmung des Eigentümers oder die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB voraussetzt, hat die Vorinstanz der Lösung der Gemeinde, welche sich durch Art. 7 Abs. 2 und 3 rStrR das Recht zur Widmung durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung eigener Prägung verschaffen wollte, zu Recht die Genehmigung verweigert. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik für den Fall, dass beim privaten Strasseneigentümer keine Zustimmung zur Widmung erlangt werden kann, die Errichtung einer Dienstbarkeit gemäss Art.