2.5 Weil die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch nach kantonalem Recht (Art. 2 Abs. 2 StrG) sowie verfassungskonform entweder die Zustimmung des Eigentümers oder die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB voraussetzt, hat die Vorinstanz der Lösung der Gemeinde, welche sich durch Art. 7 Abs. 2 und 3 rStrR das Recht zur Widmung durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung eigener Prägung verschaffen wollte, zu Recht die Genehmigung verweigert.