Daher kann eine Verletzung der Autonomie im Sinne von Art. 101 Abs. 2 KV (bGS 111.1) durch die strittige Nichtgenehmigung des Art. 7 Abs. 2 rStrR nicht festgestellt werden. Auch durch die vom Kantonsrat erlassenen abschliessenden Vorgaben in Art. 2 Abs. 2 StrG ist eine Verletzung der Gemeindeautonomie ausgeschlossen, da deren Umfang ohnehin durch das kantonale (und eidgenössische) Recht bestimmt wird (Art. 101 Abs. 1 KV). Darauf hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ausführlich und zutreffend hingewiesen. Darauf kann verwiesen werden. Somit besteht kein Grund, Art. 2 Abs. 2 StrG die Anwendbarkeit zu versagen.