Da auch Zufahrtswege im Gegensatz zu Zufahrtsstrassen und Quartiererschliessungsstrassen "in der Regel" nicht dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen (Art. 3 Abs. 4 im Gegensatz zu Abs. 3 der kantonalen Strassenverordnung, StrV, bGS 731.111), sind die Gemeinden nicht verpflichtet, alle Privatstrassen dem Gemeingebrauch zu widmen, wie dies die Beschwerdeführerin fälschlicherweise anzunehmen scheint. Bei der Strassenklassierung bleibt den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum, um die Widmung der Privatstrassen zum Gemeingebrauch ihrem Umfang nach selber zu bestimmen. Daher kann eine Verletzung der Autonomie im Sinne von Art.