Im Übrigen bleibt es aber weitgehend dem Ermessen des Gemeinwesens überlassen, welche Privatstrassen auf Gemeindegebiet es dem Gemeingebrauch widmen will. Da auch Zufahrtswege im Gegensatz zu Zufahrtsstrassen und Quartiererschliessungsstrassen "in der Regel" nicht dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen (Art. 3 Abs. 4 im Gegensatz zu Abs. 3 der kantonalen Strassenverordnung, StrV, bGS 731.111), sind die Gemeinden nicht verpflichtet, alle Privatstrassen dem Gemeingebrauch zu widmen, wie dies die Beschwerdeführerin fälschlicherweise anzunehmen scheint.