Seite 10 wesen die notwendige Verfügungsmacht vorgängig einer Widmung zum Gemeingebrauch erlangen kann, nämlich entweder durch die vorgängige Zustimmung des Eigentümers der Privatstrasse oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB. Im Übrigen bleibt es aber weitgehend dem Ermessen des Gemeinwesens überlassen, welche Privatstrassen auf Gemeindegebiet es dem Gemeingebrauch widmen will.