13 Abs. 2 StrG). Von einer Rechtsunsicherheit als Folge einer "bloss" durch Zustimmung erfolgten Widmung zum Gemeingebrauch kann somit keine Rede sein. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin an ihrer Rüge, die Gemeindeautonomie sei verletzt, in ihrer Replik festhält, bleibt festzustellen, dass die Gemeindeautonomie bei der Widmung von Privatstrassen zum Gemeingebrauch durch die abschliessende Regelung in Art. 2 Abs. 2 nicht verletzt ist: die Autonomie wurde durch den kantonalen Gesetzgeber einzig dahingehend eingeschränkt, dass kantonal abschliessend bestimmt wurde, wie das Gemein-