O, S. 41 Fn. 205). Entsprechend liegt danach auch eine allfällige Entwidmung (als Widerruf des Widmungsakts) nicht im Belieben der zustimmenden Eigentümer, sondern im pflichtgemässen Ermessen des Gemeinwesens. Der betreffende Privateigentümer kann zwar ein Gesuch um Entwidmung "seiner" Strasse stellen, aber diese wird ihm durch den dafür zuständigen Gemeinderat im Verfahren nach Art. 2 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 37 StrG nur gewährt, wenn der Gemeingebrauch - bei veränderten Verhältnissen - im öffentlichen Interesse aufgehoben oder beschränkt werden kann (Art. 13 Abs. 2 StrG).