Sobald diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Gemeinderat die Widmung im Grundbuch anmerken lassen, und fortan steht es nicht mehr im Belieben der privaten Eigentümer und deren Rechtsnachfolger, diesen öffentlich-rechtlichen Widmungsakt durch blossen Widerruf ihrer Zustimmung in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die auf Zustimmung der privaten Strasseneigentümer hin erfolgte Widmung zum Gemeingebrauch als rechtsgestaltender Verwaltungsakt durch das Gemeinwesen erfolgt und nicht etwa durch die betreffenden Privatpersonen (vgl. Moser, a.a.O, S. 41 Fn. 205).