BGer 1P.375/1991, E. 5). Ist für Privatrassen zumindest eine mündliche oder schriftliche Zustimmung der Eigentümer erforderlich, muss diese danach mittels Verfügung für alle Beteiligten in verbindlicher Form eröffnet werden. Sobald diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Gemeinderat die Widmung im Grundbuch anmerken lassen, und fortan steht es nicht mehr im Belieben der privaten Eigentümer und deren Rechtsnachfolger, diesen öffentlich-rechtlichen Widmungsakt durch blossen Widerruf ihrer Zustimmung in Frage zu stellen.