Soweit die Gemeinde A___ ferner behaupten lässt, eine stillschweigende, mündliche oder schriftliche Zustimmung sei mit einer grossen Rechtsunsicherheit verbunden, so verkennt sie auch Folgendes: Art. 2 Abs. 2 StrG setzt für Privatstrassen eine ausdrückliche Zustimmung voraus, so dass eine bloss stillschweigende Zustimmung des privaten Eigentümers ohnehin nicht genügt. Dasselbe ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zum blossen Dulden der allgemeinen Benützung (vgl. Moser, a.a.O., Fn 203, m. H. auf Urteil BGer 1P.375/1991, E. 5).