Inwiefern das bei Privatstrassen nach dem Gesagten ohnehin erforderliche Eröffnen einer Verfügung als Widmungsakt mit anschliessender Anmerkung im Grundbuch nicht praktikabel oder mit grossen Unkosten verbunden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass eine blosse Anmerkungen im Grundbuch nach dem für die Gemeinden massgebenden Gebührentarif (bGS 153.2, Art. 12 Ziff. 8.5) nur geringe oder allenfalls gar keine Gebühren zur Folge hat. Soweit die Gemeinde A__