Seite 9 dann auch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen. Dazu besteht in Art. 93 StrG eine gesetzliche Grundlage und die Grundbuchämter sind dann auch zu deren Anmerkung befugt. Inwiefern das bei Privatstrassen nach dem Gesagten ohnehin erforderliche Eröffnen einer Verfügung als Widmungsakt mit anschliessender Anmerkung im Grundbuch nicht praktikabel oder mit grossen Unkosten verbunden sein soll, ist nicht ersichtlich.