20 ihres Reglements genügen. Damit ist die Gemeindebehörde faktisch und rechtlich ebenfalls gehalten, die Widmung zum Gemeingebrauch jedenfalls bei Privatstrassen stets mittels einer Verfügung zu beschliessen, muss sie doch für alle Betroffenen verbindlich und anfechtbar feststellen, dass die zu widmende Privatstrasse den technischen Anforderungen genügt. In ihrer Verfügung kann und sollte sie dann jeweils auch festhalten, dass der oder die betroffenen privaten Strasseneigentümer der Widmung zum Gemeingebrauch gegebenenfalls zugestimmt haben. Nachdem ihre Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, kann sie diese