Dass der kantonale Gesetzgeber die Zustimmung des Grundeigentümers nicht auch ausdrücklich an den Erlass einer die Widmung anordnenden Verfügung geknüpft hat, ändert nichts daran, dass die Gemeindebehörde auch hierorts nicht um das Eröffnen einer Verfügung als notwendiger Widmungsakt herumkommt: die Gemeinde A___ hat nämlich - insofern in Übereinstimmung mit Ziff. 2 des Musterreglements - in Art. 7 Abs. 1 rStrR die Widmung durch den Gemeinderat an die Voraussetzung geknüpft, dass die betreffenden Privatstrassen und -wege den technischen Anforderungen in Art. 20 ihres Reglements genügen.