Gesetzgeber mit dem neuen StrG angestrebt hat, und zwar unter Inkaufnahme einer gewissen Beschränkung der zuvor im Bereich des Gemeindestrassenwesens noch kaum begrenzten Gemeindeautonomie (vgl. Erläuternder Bericht zur Totalrevision Strassengesetz, vom 2. Dez. 2008, S. 2). Dass der kantonale Gesetzgeber die Zustimmung des Grundeigentümers nicht auch ausdrücklich an den Erlass einer die Widmung anordnenden Verfügung geknüpft hat, ändert nichts daran, dass die Gemeindebehörde auch hierorts nicht um das Eröffnen einer Verfügung als notwendiger Widmungsakt herumkommt: die Gemeinde A___ hat nämlich - insofern in Übereinstimmung mit Ziff.