13 Abs. 3 seines aus dem Jahre 2008 stammenden Strassengesetzes ebenfalls abschliessend und weitgehend in gleicher Weise bestimmt, dass Privatstrassen dem Gemeingebrauch wie folgt gewidmet werden: a) durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat; b) durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder c) durch die Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde. Dass unser Kanton sich auf zwei dieser drei Formen beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden und dient einer gewissen Vereinheitlichung des kantonalen Strassenrechts, wie sie der