So hat der Kanton Bern in Art. 13 Abs. 3 seines aus dem Jahre 2008 stammenden Strassengesetzes ebenfalls abschliessend und weitgehend in gleicher Weise bestimmt, dass Privatstrassen dem Gemeingebrauch wie folgt gewidmet werden: a) durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat; b) durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder c) durch die Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde.