StrG vorzusehen. Dass es zum Erlangen der Verfügungsgewalt auch noch andere Formen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gegeben hätte (vgl. Moser, a.a.O., S. 39 f.), vermag nichts daran zu ändern, dass sich der kantonale Gesetzgeber auf zwei Formen, wie das Gemeinwesen die Verfügungsmacht über eine Privatstrassen erlangen kann, beschränken durfte. Eine abschliessende Regelung, wie das Gemeinwesen die erforderliche Verfügungsmacht erlangen kann, kennen denn auch andere Kantone. So hat der Kanton Bern in Art.