Seite 8 setzgebung inwiefern besondere öffentlich-rechtliche Bestimmungen die Anwendbarkeit des Privatrechts einschränken. Der kantonale Gesetzgeber war somit ohne Verletzung von Bundesrecht befugt, die Widmung der Privatstrassen zum Gemeingebrauch in Art. 2 Abs. 2 StrG an zwei alternative Voraussetzungen zu knüpfen (ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers, Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit) und für die Entwidmung in Art. 2 Abs. 5 StrG das davon abweichende Verfahren in Art. 37 ff. StrG vorzusehen.