A.W. Moser, a.a.O., S. 25ff., auch zum Folgenden). Für eine rein öffentlich-rechtliche Regelung der Rechtsverhältnisse an öffentlichen Sachen hat sich indessen kein Kanton entschieden, sondern die meisten sehen einen dualistischen Ansatz vor und bestimmen im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch oder in Spezialerlassen wie eben der Strassenge-