Urteil BGer vom 15.8.2012, 5A_348/2012, E. 4.3.1/4.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 664 Abs. 1 ZGB entscheidet das öffentliche Recht der Kantone darüber, ob und wieweit in ihrem Gebiet befindliche öffentliche Sachen dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht unterstehen. Die Kantone sind daher - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Ziff. 1.b ihrer Replik - grundsätzlich befugt, die Anwendung des Bundesprivatrechts auf die in ihrem Gebiet befindlichen öffentlichen Sachen auszuschliessen und diese Sachen einer rein öffentlichen Regelung zu unterwerfen (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 352; A.W. Moser, a.a.