2.3 Für die Zuordnung einer Sache zum Verwaltungsvermögen genügt nicht, dass diese unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, sondern die Sache muss dazu in der Verfügungsgewalt des Gemeinwesens stehen, sei es aufgrund des Eigentums, eines beschränkten dinglichen oder ausnahmsweise auch eines persönlichen Rechts (Rhinow/Krähenmann, Ergänzungsband, S. 352; Urteil BGer vom 15.8.2012, 5A_348/2012, E. 4.3.1/4.3.2).