Bern 2011, S. 39 und 377). Dass durch die Widmung ein öffentliches Benützungsrecht eingeräumt wird, ergibt sich vorliegend aus Art. 13 StrG, wonach Strassen im Gemeingebrauch einerseits "von allen" benutzt werden können und anderseits daraus, dass nach Abs. 2 dieser Bestimmung eine Beschränkung oder Aufhebung dieses Gemeingebrauchs nur im öffentlichen Interesse und nicht mehr im rein privaten Interesse erfolgen kann.