BGer vom 15.8.2012, 5A_348/2012, E 4.3.2). Daraus erhellt, dass das Gemeinwesen einer privaten Strasseneigentümerin (oder einer als Eigentümerin betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaft) die Öffnung ihres Grundeigentums zum Gemeingebrauch nicht einfach aufzwingen kann; ein derartiges Vorgehen wäre mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nicht zu vereinbaren, beseitigt doch die öffent- lich-rechtliche Widmung das Recht des privaten Eigentümers, den Gemeingebrauch privatautonom zu beschränken oder aufzuheben (vgl. A.W. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 39 und 377).