, Nr. 116/B./III.). Anders als bei den im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Strassen kann bei Privatstrassen durch Schweigen keine Zustimmung erfolgen, dass dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über die im Privateigentum stehende Sache zukommen soll: Das blosse Dulden beispielsweise von Unterhaltsarbeiten vermag keine Zustimmung der (privaten) Eigentümer der Strasse zu begründen, dass diese fortan als öffentliche Sache gelten könnte (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O; BGer vom 15.8.2012, 5A_348/2012, E 4.3.2).