Die Widmung einer im Privateigentum stehenden Sache zum Gemeingebrauch setzt nach Lehre und Rechtsprechung voraus, dass dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über die Sache wie folgt zukommt: Die Verfügungsmacht des Gemeinwesens kann sich aus einem zivilrechtlichen Titel ergeben (Eigentum, beschränktes dingliches Recht) oder aber öffentlich-rechtlich begründet werden: dies setzt