gar nicht mehr nachweisbar ist, weshalb sich die Widmung in diesen Fällen auch daraus ergeben kann, dass die Strasse seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch steht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, N 144 ff. zu §8; F. Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 232 ff.). Die Widmung einer im Privateigentum stehenden Sache zum Gemeingebrauch setzt nach Lehre und Rechtsprechung voraus, dass dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über die Sache wie folgt zukommt: