Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Widmung ein Verwaltungsakt, durch den eine Sache zur öffentlichen Sache im Gemeingebrauch erklärt wird (auch als dingliche Allgemeinverfügung qualifiziert). Die Widmung zum Gemeingebrauch ist dann unproblematisch und kann auch formlos erfolgen, wenn das Gemeinwesen, dem die Herrschaft über eine Strasse zukommt, auch ihr Eigentümer ist: Insbesondere Kantons- und Gemeindestrassen werden in aller Regel auf Flächen erstellt, die das Gemeinwesen zuvor freihändig, durch formelle Enteignung oder Landumlegung erworben hat, wobei später die Widmung häufig