Der Gemeinderat möchte damit nach eigenen Angaben vermeiden, dass er vorgängig einer Widmung entweder die Zustimmung des Eigentümers der Privatstrasse oder das Eintragen einer Dienstbarkeit veranlassen muss. In Abs. 4 sieht er stattdessen vor, dass der mit einer Widmung zum Gemeingebrauch nicht einverstandene Grundeigentümer sich dann nachträglich - im gleichen Verfahren wie zur Entwidmung - im Verfahren nach Art. 37 StrG auch gegen eine allfällige Enteignung einer Dienstbarkeit zur Wehr setzen könne.