StrG vor, dass Privatstrassen und -wege, die den technischen Anforderungen gemäss Art. 20 dieses Reglements genügen, durch den Gemeinderat dem Gemeingebrauch gewidmet werden können. Dies unter der Voraussetzung (Abs. 2, und insofern abweichend zu Art. 2 Abs. 2 StrG), dass ein öffentliches Interesse insbesondere hinsichtlich der Erschliessung oder des allgemeinen Verkehrs besteht. Der Gemeinderat möchte damit nach eigenen Angaben vermeiden, dass er vorgängig einer Widmung entweder die Zustimmung des Eigentümers der Privatstrasse oder das Eintragen einer Dienstbarkeit veranlassen muss.