2.1 Nach Art. 2 Abs. 2 StrG werden Privatstrassen entweder mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin, oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewidmet. Art. 7 rStrR sieht zunächst in Übereinstimmung mit Ziff. 2 Abs. 1 des Musterreglements und Art. 12 Abs. 1 lit. d StrG vor, dass Privatstrassen und -wege, die den technischen Anforderungen gemäss Art. 20 dieses Reglements genügen, durch den Gemeinderat dem Gemeingebrauch gewidmet werden können.