59 VRPG zur Beschwerde berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn sich im Folgenden ergeben sollte, dass die Gemeinde durch die Nichtgenehmigung nicht im Autonomiebereich, sondern im Bereich übertragener Befugnisse in eigenen Interessen berührt ist (vgl. AR GVP Seite 6 18/2006, Nr. 2259, E. 3.). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf somit teilweise einzutreten.