Eidgenossenschaft, 3. A. 2011, N 5 u. 44 zu §11). Nicht einzutreten ist ferner auf pauschal erhobene Rügen, soweit sich für diese nachfolgend ergeben wird, dass es diesen an einer in der Beschwerde selber enthaltenen Begründung fehlt; darauf ist zurückzukommen. Die Gemeinde A___ ist im Übrigen aber als Adressatin des angefochtenen Entscheides formell beschwert und durch die Nicht-Genehmigung namentlich der Art. 7 und 24 ihres Strassenreglements in eigenen öffentlichen Interessen berührt. Insofern ist die Gemeinde gestützt auf Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 VRPG zur Beschwerde berechtigt.