Das Obergericht ist nach Art. 61 Abs. 3 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) zur akzessorischen, nicht aber zur abstrakten Kontrolle kantonaler Erlasse befugt (vgl. J. Schoch, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfassung, Herisau 1996, S. 111 ff. zu Art. 61). Zulässiges Anfechtungsobjekt ist deshalb nicht der kantonale Erlass (StrG), sondern - wie in verschiedenen anderen Kantonen auch - nur der darauf gestützte Anwendungsakt und somit vorliegend die gestützt auf Art. 12 Abs. 2 StrG der Gemeinde eröffnete Nichtgenehmigung ihres Strassenreglements (vgl. P. Tschannen, Staatsrecht der Schweiz. Eidgenossenschaft, 3. A. 2011, N 5 u. 44 zu §11).