Nach den Erläuterungen des Regierungsrates zum VRPG (vom 16.10.2001, S. 13 zu Art. 54) sind auch Verfügungen, die der Regierungsrat als einzige Instanz trifft, anfechtbar (vgl. auch AR GVP 11/1999, Nr. 2180 und BGE 135 II 38 E. 4.6-8 zur Nichtgenehmigung von Reglementen und Plänen untergeordneter Gemeinwesen). Soweit die Beschwerdeführerin mit Ziff. 2 allerdings nicht eine akzessorische, sondern eine abstrakte Normenkontrolle beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Obergericht ist nach Art.