E. Mit ihrer Replik bzw. Duplik haben die Parteien je ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Sie halten damit im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Seite 5 F. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin haben die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin je ausdrücklich auf einer Begründung bestanden. Erwägungen