12 Abs. 1 lit. b StrG lediglich die Regelung der Höhe des Beitrages an den Unterhalt der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum zustehe. Dagegen seien sie nicht berechtigt, über die Einteilung der Strassen in Klassen (Art. 8 StrG) hinausgehende zusätzliche Kriterien zur Differenzierung der Beitragshöhe einzuführen. Die Genehmigung des Art. 24 Abs. 2 StR müsse daher verweigert werden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.