Auf die weiteren Ausführungen dazu und zur bestrittenen Praxistauglichkeit wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Hinsichtlich der Beiträge an den Strassenunterhalt hält die Vorinstanz daran fest, dass für dies nicht relevant sein könne, wie die Flurgenossenschaften oder die privaten Grundeigentümer die Unterhaltsbeiträge geregelt haben. Die in Art. 81 StrG vorgegebenen Mindestbeitragssätze dürften nicht von zusätzlichen Kriterien abhängig gemacht werden. Diese Regelung sei insofern abschliessend, als den Gemeinden nach Art. 81 Abs. 2 StrG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit.