Insbesondere setzte die Widmung zum Gemeingebrauch in jedem Fall die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die im Privateigentum verbliebene Strasse voraus. Bei Privatstrassen müsse das Gemeinwesen die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einholen oder ihm eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen. Wolle eine Gemeinde eine solche Strasse ohne Zustimmung für öffentlich erklären, so bleibe ihr nur die Enteignung. Auf die weiteren Ausführungen dazu und zur bestrittenen Praxistauglichkeit wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.