abzuweisen. Dem Feststellungsbegehrens zu Art. 2 Abs. 2 und 3 StrG (Antrag Ziff. 2) hält die Vorinstanz entgegen, dieses liege ausserhalb des Streitgegenstandes (Nichtgenehmigung), und gegen einen kantonalen Erlass gerichtete Begehren seien vor Bundesgericht geltend zu machen. Ferner hält die Vorinstanz daran fest, dass die kommunale Regelung der Widmung von Privatstrassen (Art. 7 rStrR) den Vorgaben in Art. 2 Abs. 2 und 3 StrG und auch sonst in mehrfacher Hinsicht dem kantonalen Recht widerspreche. Insbesondere setzte die Widmung zum Gemeingebrauch in jedem Fall die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die im Privateigentum verbliebene Strasse voraus.