StrG festgelegten technischen Anforderungen entsprechen, unter den Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 StrG durch den Gemeinderat dem Gemeingebrauch gewidmet werden können. Der Gemeinde stehe daher keine Kompetenz zu, eine vom kantonalen Recht abweichende Regelung für die Widmung von Privatstrassen und Strassen von Flurgenossenschaften vorzusehen. Aus diesem Grund seien der Haupt- und Eventualantrag (Ziff. 1 und 1.1) abzuweisen.