Seite 4 kantonale Regelung handle. Für eine kommunale Entscheidung über die rechtliche Ausgestaltung der Widmung von Privatstrassen und Strassen von Flurgenossenschaft lasse das kantonale Recht den Gemeinden keinen Spielraum offen. Entsprechend sehe das Muster- Reglement vor, dass Strassen, welche den von der Gemeinde im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 lit. d StrG festgelegten technischen Anforderungen entsprechen, unter den Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 StrG durch den Gemeinderat dem Gemeingebrauch gewidmet werden können.