D. Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen entgegen, hinsichtlich der gerügten Verletzung der Gemeindeautonomie übersehe die Beschwerdeführerin, dass das kantonale Recht die strittige Widmung der Privatstrassen und der Strassen von Flurgenossenschaftstrassen abschliessend ordne. Dies ergebe sich einerseits aus Art. 1 Abs. 1 StrG, wonach dieses für die öffentlichen Strassen gelte, welche dem Gemeingebrauch gewidmet seien. Die Regelungskompetenz der Gemeinden sei in Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 3