Da die Gemeinde mit Abs. 2 mehr als das gesetzliche Beitragsminimum an den Unterhalt leiste, sei sie berechtigt, diesen Anspruch an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Bezüglich der übrigen, von der Vorinstanz festgestellten materiellen und formellen Mängel beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Gegenbemerkung, der Regierungsrat habe diese Mängelrügen unbesehen vom DBU übernommen und damit nicht nur seine Prüfungspflicht verletzt, sondern auch seinen Beschluss mangelhaft begründet.