24 rStrR die die Beiträge der Gemeinde an den Unterhalt in zulässiger Weise regle. Denn Art. 24 Abs. 1 rStrR entspreche der gesetzliche Mindestlösung und in Abs. 2 seien höhere Beiträge an den Unterhalt vorgesehen, wenn die Berechtigten durch einen den wirtschaftlichen Sondervorteil berücksichtigenden Kostenverteiler verpflichtet seien. Da die Gemeinde mit Abs. 2 mehr als das gesetzliche Beitragsminimum an den Unterhalt leiste, sei sie berechtigt, diesen Anspruch an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen.