Eigentümer und andere Betroffene, welche mit der Widmung nicht einverstanden seien, könnten sich dann mit allen Rechtsmitteln dagegen zur Wehr setzen. Auf die weiteren Vorbringen dazu und zur Verletzung der Gemeindeautonomie wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Die Gemeinde hält ferner daran fest, dass der vom Stimmbürger genehmigte Art. 24 rStrR die die Beiträge der Gemeinde an den Unterhalt in zulässiger Weise regle.